Wissensgebiet 2

Das Wichtigste auf einen Blick:
Je nach Schwere der Anzeigepflichtverletzung hat der Versicherer keine bis sehr weitgehende Rechte.

Rechtsfolgen von vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzungen

Welche Rechtsfolgen sich für den Versicherungsnehmer aus der Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht ergeben, hängt maßgeblich davon ab, auf welche Weise die Verletzung herbeigeführt wurde. Dabei unterscheiden die §§ 19 ff. VVG zwischen der schuldlosen Anzeigepflichtverletzung, einfacher Fahrlässigkeit, grober Fahrlässigkeit, Vorsatz und Arglist. Ob der Versicherer vom Vertrag zurücktritt, ihn anfechtet oder auf die erkannten Gefahrumstände hin anpasst, obliegt der Betrachtung des jeweiligen Einzelfalls, genauso wie die Frage nach der fortbestehenden Leistungspflicht im Schadensfall. Die folgende Aufzählung gibt eine Übersicht über die Möglichkeiten.

Schuldlose Anzeigepflichtverletzung

Bei der schuldlosen Anzeigepflichtverletzung kann der Versicherer das Vertragsverhältnis kündigen oder den Versicherungsvertrag anpassen, wenngleich auch viele Versicherungsunternehmen im Falle der absoluten Schuldlosigkeit auf das Kündigungs- oder Anpassungsrecht verzichten.
Ist das Ereignis im Leistungsfall nicht kausal mit dem schuldlos nicht angezeigten Umstand, so muss der Versicherer leisten. Das gleiche gilt, wenn der Versicherer bei Feststellung der schuldlosen Anzeigepflichtverletzung einen Risikozuschlag erhoben hat. In diesem Fall ist der bis dahin nicht angezeigte Umstand mitversichert. Leistungsfrei ist der Versicherer allerdings dann, wenn eine Ausschlussklausel verhängt wurde und Kausalität vorliegt.

Einfache Fahrlässigkeit

Im Falle einer einfachen Fahrlässigkeit hat der Versicherer ebenfalls das Recht, den Vertrag mit der Frist von einem Monat zu kündigen. Dieses Kündigungsrecht hat die Versicherung dann, wenn der Antrag bei Kenntnis des Gefahrumstandes abgelehnt worden wäre. Die Kündigung bedarf der Schriftform und ist nur dann wirksam, wenn der Versicherungsnehmer über die Folgen einer Verletzung der Anzeigepflicht noch vor Vertragsabschluss belehrt hat. Im Schadensfall ist der Versicherer dennoch zur Leistung verpflichtet.
Ein Kündigungsrecht seitens des Versicherers besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweisen kann, dass der Versicherer den Vertrag selbst in Kenntnis der nicht angezeigten Umstände angenommen hätte, unabhängig von der Höhe der Prämie.
Der Versicherer passt in diesem Fall den Vertrag rückwirkend an. Der Versicherungsnehmer hat die Möglichkeit, den Vertrag bei dieser Vertragsänderung durch den Versicherer binnen eines Monats schriftlich zu kündigen. Der Kündigung wird stattgegeben, wenn sich der Beitrag durch die Vertragsanpassung um mehr als 10 Prozent erhöht oder der nicht angezeigte Gefahrumstand vom Versicherungsschutz ausgeschlossen wird. Der Versicherer muss dennoch leisten, wenn im Leistungsfall der Umstand durch einen Risikozuschlag mitversichert wurde, oder bei einem verhängten Ausschluss keine Kausalität zwischen dem ausgeschlossenem Bereich und der Auslöser für den Leistungsantrag besteht. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass der Versicherer leistungsfrei ist, wenn der nicht angezeigte Umstand kausal für den Leistungsantrag ist.

Grobe Fahrlässigkeit

Hat der Versicherungsnehmer bei der Verletzung seiner Anzeigepflicht grobe Fahrlässigkeit walten lassen, und wäre der Vertrag bei Kenntnis des Gefahrumstandes nicht angenommen worden, so kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten. Auch hier gilt, dass der Versicherungsnehmer vor Vertragsabschluss über die Folgen seiner Pflichtverletzung belehrt worden sein muss. Der Rücktritt bedarf ebenfalls der schriftlichen Form binnen eines Monats, die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, an dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht erfahren hat. Der Versicherer hat dabei die Gründe zu nennen, auf die er seinen Rücktritt stützt. Der Versicherer muss im Leistungsfall dennoch leisten, wenn keine Kausalität vorliegt. Bei Kausalität ist er leistungsfrei.
Hätte der Versicherer bei Kenntnis des Gefahrumstandes den Antrag angenommen, so steht dem Versicherer das Recht zu, den Vertrag rückwirkend anzupassen. Der Versicherer muss hier im Leistungsfall leisten, wenn keine Kausalität vorliegt oder ein Risikozuschlag verhängt wurde. Bei Kausalität ist auch hier der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet.

Vorsatz

Bei Vorsatz kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten. Tritt ein Schadensfall ein, der im Zusammenhang mit den nicht angezeigten Gefahrumständen steht, so besteht keine Leistungspflicht. Liegt keine Kausalität vor, muss der Versicherer nicht leisten.

Arglistige Täuschung

Liegt eine arglistige Täuschung vor, so kann der Versicherer den Vertrag anfechten und bleibt im Schadensfall immer leistungsfrei. Insgesamt gilt nach § 21 Abs. 3 VVG eine Frist von 5 Jahren nach Vertragsabschluss, in der vom Versicherer eine Kündigung oder ein Rücktrittsgesuch erklärt werden kann. Bei einer vorsätzlichen oder arglistigen Pflichtverletzung des Versicherungsnehmers erhöht sich die Frist auf zehn Jahre.

 

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