Wissensgebiet 1

Das Wichtigste auf einen Blick:
Zu unterscheiden sind: Versicherer, Versicherungsnehmer, versicherte Person, bezugsberechtigte Person und Beitragszahler!

 

Nach dem Rahmenplan der IHK Sachkundeprüfung Versicherungsfachmann ist zum Beispiel folgendes Wissen notwendig:

Beteiligte Personen an einem Versicherungsvertrag

Versicherer

Versicherungsunternehmen gelten als juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts. Zudem sind nach § 7 Abs. 1 VAG nur die Unternehmensformen der Aktiengesellschaften (AG), Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit (VVaG), sowie Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts zulässig. Diese Beschränkungen sind notwendig um das Vermögen des Versicherers rechtlich vom Vermögen der Anteilseigner bzw. Mitglieder zu trennen. Außerdem besteht für Versicherungsunternehmen eine erweiterte Publizitätspflicht (Vgl. z.B. §§ 341 ff. HGB)

Versicherungsnehmer (VN)

Der Versicherungsnehmer ist Vertragspartner des Versicherers und kann eine natürliche oder juristische Person, eine Personengesellschaft (z.B. OHG) oder eine Personenmehrheit sein. Dabei hat der Versicherungsnehmer die Pflicht, Prämienzahlungen zu leisten sowie sich an die auferlegten Obliegenheiten zu halten. Dazu zählt z.B. die Anzeige der Gefahrerhöhung. Des Weiteren kann nur der Versicherungsnehmer Erklärungen wie Anfechtungen, Änderungen, Verlängerungen oder Kündigungen abgeben. Im Versicherungsfall hat der Versicherungsnehmer Anspruch auf die Deckung seines Risikos bzw. einen Leistungsanspruch.

Versicherte Person (VP)

In den meisten Fällen ist der Versicherungsnehmer gleichzeitig auch die versicherte Person, welche den Vertrag auf eigene Rechnung abschließt. Allerdings besteht auch die Möglichkeit, dass der Versicherungsnehmer einen Vertrag für eine andere Person abschließt. Er ist dadurch zwar Vertragspartner und zahlt die Prämien, jedoch stehen der versicherten Person die Vertragsrechte zu. Diese Rechte können aber nur geltend gemacht werden, wenn der VN zustimmt oder der Versicherte im Besitz des Versicherungsscheins ist.

Bezugsberechtigte Person

Die „bezugsberechtigte Person“ findet man in Personenversicherungen wie in der Lebens- oder Unfallversicherung sowie in Bausparverträgen. Der Bezugsberechtigte bekommt das Recht, im Versicherungsfall die Versicherungssumme zu beanspruchen.
Es gibt die widerrufliche und die unwiderrufliche Bezugsberechtigung.
Bei der widerruflichen Bezugsberechtigung kann der VN die Berechtigung vor Eintritt des Versicherungsfalles jederzeit ändern. Ansonsten besteht die Bezugsberechtigung bis zum Ableben der berechtigten Person und kann nicht vererbt werden.
Im Gegensatz dazu kann der VN die unwiderrufliche Bezugsberechtigung nur mit Einverständnis des Berechtigten ändern. Im Fall des Todes geht das Bezugsrecht auf die Erben über.

Beitragszahler

Die zu zahlende Prämie an den Versicherer musst nicht unbedingt vom Versicherungsnehmer gezahlt werden. Es besteht die Möglichkeit, dass ein Dritter dies übernimmt. Oft ist es bei Verträgen von Jugendlichen so, dass Eltern oder Verwandte die Beitragszahlungen leisten. Der Beitragszahler hat kein Recht auf Gestaltung des Vertrages. Kommt der Beitragszahler den Zahlungen nicht mehr nach, ist der Vertragspartner (Versicherungsnehmer) in der Pflicht.

 

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